Auf dieser Seite informieren wir Sie über alles, was gerade aktuell ist.
Am 19. November 2022 ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG in Kraft getreten, weshalb wir Sie hiermit als Ihr Wärmeversorger über die Wärmelieferung betreffenden Inhalte des EWSG in Kenntnis setzen.
Das Gesetz regelt die einmalige Entlastung von Kosten als sogenannte „finanzielle Kompensation“ für die gestiegenen Abschlagszahlungen im Dezember 2022.
Konkret sieht diese Entlastung vor, dass Sie von uns eine Kompensationszahlung in Höhe von 120 % des von Ihnen im September 2022 geleisteten Abschlags ausgezahlt bekommen. Bitte überweisen Sie daher Ihren Dezember-Abschlag wie gewohnt bzw. werden wir diesen als Lastschrift einziehen. Die Kompensationszahlung wird Ihnen als extra Zahlung bis spätestens zum 31.12.2022 von uns auf Ihr Konto überwiesen.
Die Entlastung, die sich für Sie nach § 4 EWSG ergibt und die wir Ihnen in diesem Schreiben erläutern, wird aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland finanziert. Wir werden einen Antrag auf Erstattung genau des Betrages, um den Sie entlastet werden, bei der zuständigen Stelle einreichen. Dieser Antrag wird von einem Beauftragten, den das Bundeswirtschaftsministerium noch benennen muss, geprüft.
Wir behalten uns ausdrücklich vor, von Ihnen einen Teil des Kompensationsbetrages zurückzufordern, wenn die spätere Prüfung durch staatliche Stellen ergibt, dass wir Ihnen zu viel Kompensation geleistet haben sollten. Wenn sich vor Ablauf der Antragsfrist ergibt, dass der Erstattungsbetrag höher ist, werden wir die Erhöhung beantragen und an Sie auszahlen, sofern sie gewährt wird.
Wir informieren Sie weiterhin darüber, dass wir gemäß § 9 Absatz 5 EWSG dazu verpflichtet sind, in dem Prüfantrag, den wir für die Erstattung der Entlastung stellen werden, folgende Informationen zu unserem Vertragsverhältnis mit Ihnen anzugeben:
- Die Höhe der Kompensation
- Ihren Namen
- Ihre Postanschrift
- Ihre E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer
- Ihre Abschlagszahlung im September 2022
- Ihre Liefermenge für 2021 oder den letzten Abrechnungszeitraum
Teilen Sie uns zu diesem Zweck bitte bis spätestens zum 15.12.2022 eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer mit, die wir an die zuständige Stelle weitergeben können.
Hierfür haben wir ein entsprechendes Online-Formular vorbereitet.
Selbstverständlich haben Sie jedoch auch die Möglichkeit uns einfach eine Mail an info@bevr.de mit entsprechenden Informationen sowie Ihrer Einverständniserklärung zur Weitergabe dieser Daten an die entsprechende Stelle gemäß EWSG zu schicken.
In Kürze erhalten Sie ein Info-Schreiben per Post, in dem Sie die Zugangsdaten für das Online-Formular erhalten.
Bei Fragen oder Anmerkungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!